Jährlich werden in Deutschland ca. 300 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt. Tendenz steigend.

Wer nicht will, dass das Vermögen nach seinem Tod in die falschen Hände fällt oder es zu erbrechtlichen Streitigkeiten unter den Angehörigen kommt, muss rechtzeitig vorsorgen. Das kann man z.B. durch ein Testament machen.

Im Gegensatz zu anderen letztwilligen Verfügungen bedarf ein Testament nicht zwingend notarieller Beurkundung. Es kann auch eigenhändig errichtet werden. Wichtig dabei ist nur, dass es vom ersten bis zum letzten Buchstaben vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und unterschrieben ist. Auch Zeit und Ort der Testamentserrichtung sollten angegeben sein.

Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Errichtung eines wirksamen Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Testierfähig ist laut Gesetz, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung außer Stande ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Das Vorliegen der Testierfähigkeit wird als Normalfall vermutet. Die Prüfung der Testierfähigkeit nimmt das Nachlassgericht nur dann vor, wenn konkrete Zweifel daran bestehen. Die Beweislast dafür, dass der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr erkennen und seinen Willen nicht mehr frei von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern konnte, trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft.

Inhaltlich sind einem Testament keine Grenzen gesetzt. So kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen oder eine oder mehrere Personen enterben. In einem Testament kann man auch Vermächtnisse, Auflagen oder Teilungsanordnungen bestimmen, Regelungen zum Pflichtteil treffen, sowie Testamentsvollstreckung anordnen.

Grundsätzlich wird ein Testament vom Erblasser selbst errichtet. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur Ehegatten vorbehalten.

Die Besonderheit eines gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass die Ehegatten neben den einseitigen Verfügungen betreffend ihr eigenes Vermögen auch wechselbezügliche Verfügungen treffen und so miteinander verbinden können, dass sie in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. In der Praxis sind solche wechselbezügliche Verfügungen als Berliner Testament bekannt.

Zu guter Letzt: Ärgerlicher als das Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung ist das Verlorengehen oder die Nichtauffindbarkeit einer letztwilligen Verfügung. Deshalb unbedingt auch an die Sicherung des Testaments denken!

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