Living apart together – eine Form des Zusammenlebens, die immer mehr Zuspruch in der Gesellschaft findet. In getrennten Wohnungen zusammen leben gefällt nicht nur unverheirateten Paaren, sondern auch vielen Eheleuten.

Aber wie verhält es sich mit dem Trennungsunterhalt, wenn man nie einen gemeinsamen Haushalt führte und gemeinsam wirtschaftete? Hat dann im Falle der Trennung der wirtschaftlich schwächere Ehegatte gegenüber dem wirtschaftlich stärkeren Ehegatten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Mit diesen Fragen befasste sich vor kurzem das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123719).

In dem vom OLG Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall lebten die Ehegatten ca. eineinhalb Jahre in getrennten Wohnungen und verschiedenen Städten zusammen. Sie verfügten während der gesamten Ehezeit über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst.

Dann kam die Trennung.

Nach der Trennung verlangte die Ehefrau von dem Ehemann Trennungsunterhalt.

Das Amtsgericht wies den Antrag der Ehefrau auf Trennungsunterhalt zurück. Das OLG Frankfurt am Main gab dem Antrag der Ehefrau statt.

„Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH, FamRZ 1982, 573; BGH, FamRZ 1989, 838; BGH, FamRZ 1994, 558), noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (vgl. BGH, FamRZ 1985, 376)“, so das Gericht.

Der Unterhaltsanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Eingehen der Ehe: bei Zusammenleben als Familienunterhaltsanspruch und ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens als Trennungsunterhaltsanspruch.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Ehegatten vor der Trennung in einem Haushalt zusammen gelebt haben, noch wirtschaftlich aufeinander eingestellt waren.

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auch deshalb nicht zu versagen, weil die Ehe von kurzer Dauer war. Ein kurzes Zusammenleben bzw. das noch nicht erfolgte Zusammenleben führt nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs. Zwar bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr, die Ehe dauerte jedoch bis zur Scheidung fort.

Aus diesem Grund kann sich der Ehemann auf die Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt, welcher nur bis zur Scheidung geltend gemacht wird, nicht berufen.

Den Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte man versagen können, wenn die Ehegatten vor der Eheschließung vereinbart hätten, nach Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Das war hier nicht der Fall. Es war geplant, dass sich die Ehefrau in die Stadt des Ehemannes versetzen lässt und ein gemeinsames Leben geführt werden soll. Erst nach der Trennung wurde dieser Plan aufgegeben.

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