Bisher gilt: Nur wer verheiratet ist, darf das leibliche Kind seines Partners adoptieren. Unverheirateten Paaren ist die Stiefkindadoption bislang verwehrt. Zu Unrecht, hat nun das Bundesverfassungsgericht entschieden (1 BvR 673/17, Beschluss vom 23.03.2019). Der Gesetzgeber hat jetzt bis 31. März 2020 Zeit für eine Neuregelung der Stiefkindadoption. Laufende Verfahren betreffend die Stiefkindadoption bleiben so lange ausgesetzt.

 Die Karlsruher Richter verwiesen in ihrem Urteil auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dass nichteheliche Familien – also Eltern ohne Trauschein – von der Stiefkindadoption generell ausgeschlossen seien, verstoße dagegen, so die Richter.

Sie gaben damit der Verfassungsbeschwerde einer Mutter und ihrer beiden Kinder statt, die vom neuen Partner der Frau adoptiert werden sollten. Der leibliche Vater der Kinder war bereits 2006 gestorben – also noch bevor die Frau eine neue Beziehung eingegangen war. Mit dem neuen Mann hatte die Frau zwar ein weiteres gemeinsames Kind, jedoch keinen Trauschein. Eine Adoption der Stiefkinder ist nach geltendem Recht daher nicht möglich.

Das Verfassungsgericht urteilte nun aber, dass die gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte Bedenken – der außerhalb der Familie lebende leibliche Elternteil könnte aus dem Leben der Kinder gedrängt werden – nicht rechtfertigen, dass nicht verheiratete Partner von der Stiefkindadoption generell ausgeschlossen werden. Das widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich kann eine solche Adoption dem Wohl des Kindes dienen.

Zwar sah es das Gericht als legitimes Ziel, eine solche Adoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen dem leiblichen Elternteil und Stiefvater oder –mutter stabil sei. Die Tatsache, dass die Partner verheiratet seien, sei aber allenfalls ein Indiz für eine stabile Beziehung, keinesfalls eine Garantie. Insofern sei der Ausschluss nichtehelicher Familien nicht zu rechtfertigen, so das Gericht. Vielmehr sei eine Einzelfallprüfung vorzuziehen, um das Kindswohl in den Mittelpunkt der Entscheidung zur rücken.

Was heißt das nun für betroffene Familien? Die müssen sich gedulden. Der Gesetzgeber hat bis 31. März 2020 Zeit, die Stiefkindadoption neu zu regeln. Das aktuell geltende Recht ist laut Urteil nicht mehr anzuwenden, laufende Verfahren beterffend die Stiefkindadoption werden bis zu einer Neuregelung ausgesetzt.

 Sie haben weitere Fragen zum Thema Stiefkindadoption? Dann schildern Sir mir Ihren Fall doch per Mail:
info@kanzlei-cofala.de