Erbrecht: Vorsorge

Inhalt und Gestaltungsmöglichkeiten der Vorsorge zu Lebzeiten: Testament, Berliner Testament, Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Vermächtnis, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Dass keine Erbschaft ohne Erben bleibt, steht fest. Denn im Gesetz ist die Erbfolge fest geregelt. Will man von diesen starren Regeln jedoch abweichen und die eigene Vermögensnachfolge selbst bestimmen, kommt man um die Abfassung eines Testaments oder Erbvertrages nicht drum herum.

Insbesondere folgende Fallkonstellationen können nur durch Testament oder Erbvertrag angemessen gelöst werden:

Zuwendung einzelner Gegenstände
Will der Erblasser einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen bestimmten Personen zukommen lassen, so ist hierfür die gesetzliche Erbfolge in der Regel nicht geeignet.
Nur mit Hilfe erbrechtlicher Instrumentarien wie eines Vorausvermächtnisses, einer Teilungsanordnung, eines Vermächtnisses, eines Übernahmerechts oder einer Auflage hat man als Erblasser die Möglichkeit dafür zu sorgen, dass einzelne Vermögensgegenstände im Erbfall ihren Weg zu genau bestimmten Personen finden.
All diese erbrechtlichen Festlegungen setzen aber eben voraus, dass ein Testament oder Erbvertrag verfasst wird.

Patchworkfamilie
Hat ein oder haben beide Ehegatten Abkömmlinge aus früheren Ehen, dann ist es oftmals sinnvoll, mit Hilfe eines Testamentes oder Erbvertrages auf die Erbfolge Einfluss zu nehmen. Ziel der gewillkürten Erbfolge wird hier sein, einerseits den aktuellen Ehegatten und die eigenen Kinder materiell abzusichern, andererseits aber auch sicherzustellen, dass das eigene Vermögen nicht kraft Erbfolge an Personen weitergegeben wird, mit denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Lebenspartner die unverheiratet zusammen leben gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Wir das Erbrecht des Partners weder durch Testament noch Erbvertrag geregelt, geht der jeweilige Lebenspartner im Erbfall komplett leer aus.

Vermeidung Erbengemeinschaft
Sobald im Erbfall mindestens zwei gesetzliche Erben vorhanden sind, führt die gesetzliche Erbfolge zwangsläufig zur Bildung einer so genannten Erbengemeinschaft.
Die Miterben werden nicht Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern sind gemeinschaftlich an ungeteiltem Nachlass berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Eine Verfügung durch einen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand ist daher nicht möglich, §2033 BGB.

Dies hat oft ein völliges Zerwürfnis innerhalb einer Familie zur Folge, da die Miterben in der Regel absolut konträre Vorstellungen und Interessen hinsichtlich der Nachlassabwicklung haben.

Wenn es sich demnach um einen größeren Nachlass handelt, zu dem Immobilienvermögen und/oder Unternehmen gehören, wenn die in Frage kommenden gesetzlichen Erben unterschiedliche Interessen haben, jung, unerfahren oder gar zu Lebzeiten bereits zerstritten sind, dann sollte mit Hilfe entsprechender testamentarischer Anordnungen zwingend für eine reibungslose Nachlassabwicklung gesorgt werden.

In Kürze mehr

Als erstes stellt sich die Frage, wer ein Testament errichten kann?

Des Weiteren sind auch die Formvorschriften nicht zu vergessen?