Kindesunterhalt

Wie wird Kindesunterhalt berechnet?

Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts ist die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Diese ist online allgemein zugänglich und sieht wie nachstehend aus:

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen
in Euro
Altersstufen in Jahren
Beträge in Euro
0 – 56 – 1112 – 17ab 18
Bis 1500 €317364426488
1501 – 1900333383448513
2301 – 2700349401469537
2701 – 3100365419490562
3101 – 3500406466546625
 3501 -3900 432 496 580 664
 3901 – 4300 457 525 614 703
 4301 – 4700 482 554 648 742
 4701 – 5100 508 583 682 781

Die Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen erfolgt in zwei Schritten:

Im 1. Schritt wird das unterhaltsrechtliche Einkommen ermittelt.

Im 2. Schritt wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen gebildet.

Die einzelnen Schritte zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sehen wie nachstehend aus:

Schritt 1: Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens:

Unterhaltsrechtliches Einkommen setzt sich aus:

  • Geldeinkünften, vor allem aus
  • nichtselbstständiger Tätigkeit, einschließlich Urlaubs und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien (Jahresdurchschnitt)
  • selbstständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb (Dreijahresschnitt)
  • Kapital
  • Vermietung und Verpachtung
  • Sachbezüge (Firmenwagen oder freie Kost und Logis, etc.)
  • Sozialstaatliche Zuwendungen mit Einkommenscharakter
  • Arbeitslosengeld nach SGB III
  • Krankengeld
  • BAföG
  • Wohnwert für mietfreies Wohnen
  • es ist von der Nettomiete auszugehen, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 Betriebskostenverordnung umlegbaren Betriebskosten

Schritt 2: Bildung des bereinigten Nettoeinkommens:

Das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt sich wie folgt:

Bruttoeinkommen

abzüglich:

  • Einkommens und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag in tatsächlich angefallener Höhe
  • Vorsorgeaufwendungen
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • tatsächliche weitere Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens

Nettoeinkommen

abzüglich:

  • berufsbedingte Aufwendungen
  • in konkret angefallener Höhe oder
  • pauschal 5 % vom Nettoeinkommen bei Nichtselbstständigen
  • konkrete Kinderbetreuungskosten
  • konkreter Mehrbedarf wegen Krankheit / Alter
  • Berücksichtigungswürdige Schulden
  • Solche, die nicht gleich fertig eingegangen wurden und auch bei Fortbestehen der Ehe eingetreten wären
  • Interessenabwägung im Einzelfall (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt der Entstehung)

bereinigtes Nettoeinkommen

Beispielsfall 1:

M verdient monatlich 3.000 € brutto, zahlt 550 € Steuern, 300 € Kranken- und Pflegeversicherung, 350 € Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 310 € für Verbindlichkeiten.

M wohnt in einer abbezahlten Eigentumswohnung, der objektive Wohnwert beträgt 500 €. Ferner hat er Zinseinkünfte in Höhe von 1200 € jährlich.

Die berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen von M?

Bruttoeinkommen                                        3.000 €

  • Steuern    550 €
  • Krankenversicherung    300 €
  • Rentenversicherung    350 €

Nettoeinkommen                                          1.800 €

  • berufsbedingte Aufwendungen      90 €
  • Verbindlichkeiten    310 €
  • Wohnwert    500 €
  • Zinseinkünfte (1200 : 12)    100 €

bereinigtes Nettoeinkommen                      2.000 €

Beispielfall 2:

Wie Fall 1. M hat zwei Kinder – K 1 und K 2. K1 ist elf Jahre alt, K2 ist vier Jahre alt. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K1 und K2?

Das bereinigte Nettoeinkommen vom M entspricht der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Unter Berücksichtigung des Alters von K1 und K2, entspricht der Unterhaltsanspruch der Kinder den nachstehenden Beträgen:

Der Unterhaltsanspruch von K1 ist 309 € (401 – das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 €).

Der Unterhaltsanspruch von K2 ist 257 € (349 – das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 €).