Erbrecht: Erbfolge

Besonderheiten der gesetzlichen Erbfolge, Ehegattenerbrecht

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Die Frage, wann ein Erbfall eintritt, ist im Gesetz in § 1922 Abs.1 BGB geregelt. Danach geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf den oder die Erben über.

Grundlegende Voraussetzung für den Eintritt des Erbfalls ist der Tod eines Menschen.

Erbrechtliche Ansprüche, gleich welcher Natur, können demnach nie vor dem Ableben eines Menschen entstehen.

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat.

Die gesetzliche Erbfolge ist in §§1922 ff BGB geregelt. Danach wird der Erblasser von seinen Verwandten entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad beerbt.
Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein.

Erben erster Ordnung (§1924 BGB) sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung (§1925 BGB) sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.

Erben dritter Ordnung (§1926 BGB) sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel und Vettern des Erblassers. Erben vierter Ordnung (§1928 BGB) wären die Urgroßeltern.
Wichtig ist zu beachten, dass solange auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung zu finden ist, kommen Verwandte der 2. Ordnung nicht als Erben in Frage. Das gleiche gilt für Verwandte nachstehender Ordnungen.

Anders gesagt, ein Verwandte der Nachsteheden Ordnung kommt als gesetzlicher Erbe in Frage, wenn kein Angehöriger einer vorhergehenden Ordnung (mehr) vorhanden ist. Dieser muss also entweder vor dem Erbfall gestorben oder trotz des Erlebens des Erbfalls als gesetzlicher Erbe weggefallen sein. Letzteres ist der Fall, wenn von dem eigentlich vorrangigen Verwandten das Erbe wirksam ausgeschlagen wurde, er auf das Erbe verzichtet hat, er enterbt oder für erbunwürdig erklärt wurde.

Ausführlich zum Thema gesetzliche Erbfolge berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Augsburg in der Konrad-Adenauer-Allee 33, Tel.: 0821 / 50859270.

Ehegatten sind nach dem Gesetz mit dem Erblasser zwar nicht verwandt, verfügen aber über das Ehegattenerbrecht, §1931 BGB.

Für die Beantwortung der Frage, wie groß der Anteil des überlebenden Ehegatten am Nachlass ist, sind zwei Faktoren maßgeblich:
Welche erbberechtigten Verwandten (insbesondere Kinder) existieren neben dem überlebenden Ehegatten?

In welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Wahlzugewinngemeinschaft) hat der überlebende Ehepartner mit dem Erblasser gelebt?
Nach dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten erbt der überlebende Partner neben Verwandten der 1. Ordnung ein Viertel, neben den Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft.

Lebten die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, so dass er im solchen Fall z.B. neben den Verwandten der 1. Ordnung die Hälfte erbt.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jeweils Kind zu gleichen Teilen.

Ausführlich zum Thema gesetzliches Erbrecht des Ehegatten berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Augsburg in der Konrad-Adenauer-Allee 33, Tel.: 0821 / 50859270.

Seit dem 01.08.2011 ist in Deutschland das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in Kraft getreten.

Neben vielen anderen Bereichen regelt das LPartG auch das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners, das ganz ähnlich wie das Erbrecht für verheiratete Eheleute ausgestaltet ist.

So ist der überlebende Lebenspartner des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe, § 10 Abs. I LPartG.

Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil, §10 Abs. 1 LPartG.
Das Erbrecht besteht allerdings gemäß § 10 Abs. 3 LPartG dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Partnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG vorliegen und der Erblasser eine Aufhebung der Partnerschaft beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen begründeten Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hat.

Ausführlich zum Thema gesetzliches Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Augsburg in der Konrad-Adenauer-Allee 33, Tel.: 0821 / 50859270.