Familienrecht: Elternunterhalt

Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung der Unterhaltshöhe, Schonvermögen, Selbstbehalt, Übergang des Anspruchs auf Träger der Sozialhilfe

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Dabei sind Verwandte in gerader Linie Menschen, die voneinander abstammen. Das heißt nicht nur Kinder können gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Unterhalt geltend machen, sondern auch umgekehrt – Eltern gegenüber ihren Kindern.

Zwei weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Elternunterhalt sind: Bedürftigkeit des Elternteils und Leistungsfähigkeit des Kindes.

Der Übergang des Anspruchs auf den Träger der Sozialbehörde ist in SGB XII geregelt.

Reicht das eigene Einkommen und Vermögen der Eltern sowie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nicht aus um die Heimkosten zu bezahlen, ist das Sozialamt nach § 2 SGB XII verpflichtet, in Vorleistung zu treten.

Nach § 94 SGB XII geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialbehörde über, wenn die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hat.

Ausführlich zum Thema Elternunterhalt berate ich Sie gerne in meiner Kanzlei in Augsburg in der Konrad-Adenauer-Allee 33, Tel.: 0821 / 50859270.

Bei der Auskunftspflicht wird zwischen einem zivilrechtlichem Auskunftsanspruch und einem sozialrechtlichen Auskunftsanspruch unterschieden.

Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch ist in § 1605 BGB geregelt. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Sozialrechtlicher Auskunftsanspruch ist weitreichender als zivilrechtlicher Auskunftsanspruch.

Sozialrechtlicher Auskunftsanspruch ist in § 117 SGB XII geregelt. Danach haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kosten Ersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.

Gegenüber dem Ehepartner hat der bedürftige Elternteil keinen Unterhaltsanspruch. Die Auskunft über die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Ehepartners wird nur deshalb gefordert, weil es eine indirekte Rolle bei der Unterhaltsberechnung spielt – Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommen kommt es unter anderem darauf an, wie hoch das Familieneinkommen ist und in welcher Höhe jeder Ehepartner dazu bei trägt.

Im Übrigen stehen dem Träger der Sozialhilfe Auskunftsansprüche auch gegenüber dem Arbeitgeber und Finanzbehörde zu. Diese sind im § 117 Abs. 2 SGB XII und § 21 Abs. 4 SGB X geregelt.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BHG (vgl. BGH Beschluss vom 30.08.2006, XII ZR 98/04, BGH Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 269/12) muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.

Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

Eine Verwertung des Vermögensstamms kann somit dann nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt, so der BGH (vgl. BGH XII ZB 269/12, Beschluss vom 07.08.2013).

Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Vermögens, das zur Zahlung des Elternunterhalts nicht eingesetzt wird, sind die Anzahl der Berufsjahre des Unterhaltspflichtigen und die Höhe seines Jahresbruttoeinkommens. Denn bei einem Unterhaltspflichtigen sind auch die Kosten der eigenen zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 – 4 % als Schonvermögen anzuerkennen.

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Es gibt zwei Möglichkeiten Elternunterhalt steuerrechtlich zu berücksichtigen: als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a EStG und / oder nach § 33 EStG.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung iSd § 33 a EStG

§ 33 a EStG betrifft typische Unterhaltsaufwendungen. Hierzu gehören u.a. Ernährung, Kleidung, Wohnung, Kindergarten, Krankenversicherungsbeiträge, ferner Hausrat und Versicherungen, etc.

Nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG sind Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 8.472,00 € (VZ 2015) sowie die tatsächlich für die unterhaltsberechtigte Personen erbrachten Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nicht schon nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG abzugsfähig sind.

Hat der Unterhaltsberechtigte allerdings eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt sind, vermindert sich der abzugsfähige Höchstbetrag um die Einkünfte und Bezüge, die den Betrag von 624,00 € übersteigen, sowie um öffentliche Ausbildungshilfen und Ausbildungszuschüsse, § 33 a Abs. 1 S. 4 EStG. Zu den Bezügen des Unterhaltsberechtigten gehören dabei auch die Leistungen der sozialen Grundsicherung.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung iSd § 33 EStG

§ 33 EStG betrifft nur atypische Unterhaltsaufwendungen, mit denen ein besonderer außergewöhnliche Bedarf abgedeckt wird, wie z.B. Krankheits- und Pflegekosten.

§ 33 EStG enthält den Grundtatbestand außergewöhnlicher Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, außergewöhnlich und zwangsläufig sind, den Steuerpflichtigen belasten, die zumutbarer Eigenbelastung übersteigen und deren Abzug beantragt ist.

Die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung erfolgt nach § 33 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind beispielsweise:

– Aufwendungen für Altenpflegeheim (BFH FamRZ 2000,1014; DStRE 2002, 1127);
– Aufwendungen für Pflegekosten, soweit diese die Leistungen aus der Pflegeversicherung und aus einer ergänzenden Pflege Krankenversicherung übersteigen (BFH DStRE 2011, 889);
– Fahrten zur Versorgung eines kranken Angehörigen (BFH FamRZ 1997, 10,11);
– Aufwendungen für krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen im Altenpflegeheim (BFH DStR 2011, 1755).

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Zusätzlich zum Schonvermögen steht einem in Anspruch auf Elternunterhalt genommenen Kind noch ein sog. Notgroschen zu.

Bei dem sog. Notgroschen handelt es sich um eine Geldreserve für plötzlich auftretenden Sonderbedarf.

Hinsichtlich der Höhe des Notgroschens führte das erkennende Gericht aus, dass der sozialhilferechtliche Schonbetrag die untere Grenze darstellen soll. Nicht zuletzt, weil dieser Betrag auch dem Unterhaltsberechtigten zusteht (vgl. §90 SGB XII), der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarf in Anspruch nimmt.

Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls Drei-Netto-Monatsgehälter zu reservieren (Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 514). Teilweise wird angenommen, ein Schonbetrag von € 10.000,00 bis € 26.000,00 sei unabdingbar (MAH Familienrecht/Günther 3. Auf. § 11 Rn. 93; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn 74).

Welcher der oben genannten Schonbeträge tatsächlich Berücksichtigung findet, kann nicht pauschal festgelegt werden. Auch hier spielen die Umstände des Einzelfalls, wie die Einkommensverhältnisse und sonstige Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltsschuldners eine entscheidende Rolle.

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