Familienrecht: Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen

Inhalt und Gestaltungsmöglichkeiten von Eheverträgen, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

In einem Ehevertrag haben die Ehegatten die Möglichkeit, sowohl die Regeln für ihre Ehe als auch die Regeln für den Fall des Scheiterns der Ehe zu bestimmen. Durch einen Ehevertrag können die gesetzlichen Bestimmungen den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angepasst werden. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Heirat als auch jederzeit danach abgeschlossen werden. Der Vorteil eines Ehevertrages vor der Heirat liegt allerdings darin, dass die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt erfahrungsgemäß bereiter sind sachlich und ohne allzu große Emotionen Vereinbarung zu treffen, die im Falle der Scheidung eine faire und angemessene Lösung für beide Parteien darstellen sollen.

Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung sind eine besondere Ausprägung des Ehevertrages. Diese werden abgeschlossen, wenn für die Ehepartner mit sehr hohe Wahrscheinlichkeit fest steht, dass sie künftig voneinander getrennt leben wollen oder dass ihre Ehe geschieden werden soll. Wie der Name schon sagt, werden in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung die Folgen einer Trennung oder Scheidung geregelt.

In einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung können neben den Regelungen zum Güterstand, Zugewinn, Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich auch Regelungen betreffend Kindesunterhalt und Vermögensauseinandersetzung getroffen werden.

Sowohl der Abschluss eines Ehevertrages als auch einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung ermöglicht ein einvernehmliches und schnelles Scheidungsverfahren. Zudem ist es in der Regel wesentlich kostengünstiger als ein streitiges Verfahren.

Die häufigsten Regelungsbereiche eines Ehevertrages, Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung sind:

1. Güterstand
2. Unterhalt
3. Altersversorgung

Hierzu im Einzelnen:

Güterstand

Grundsätzlich lassen sich drei 3 Güterstände unterscheiden:

– Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
– Güterstand der Gütertrennung und
– Güterstand der Gütergemeinschaft.

Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand leben alle Ehepaare die vertraglich keinen anderen Güterstand vereinbart haben.

Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Ehescheidung.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird im Falle der Scheidung durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehegatten ermittelt, welchen Zugewinn er während der Ehe erwirtschaftet hat. Der Ehegatte mit höherem Vermögensüberschuss muss die Hälfte dieses Überschusses seinem Ehepartner auszahlen.

Im Rahmen eines Ehevertrages können die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden, z.B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen der Erbschaft vereinbart werden. Auch ein Ausschluss des Zugewinns ist möglich.

Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, findet im Falle des Scheiterns der Ehe kein Zugewinnausgleich statt.

Unterhalt

Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungs- und/oder nachehelichen Unterhalt vorliegen, hängt stets von dem individuellen Lebensstandard während der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten nach der Scheidung ab.

Im Rahmen eines Ehevertrages können die Ehegatten die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht erweitern oder einschränken, sowie die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruches festlegen. Auch der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist möglich.

Altersversorgung

Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften vor (Versorgungsausgleich).

Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):

– Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
– Anrechte aus der Beamtenversorgung
– Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
– Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
– Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
– private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen

Für den Fall einer Scheidung können die Ehegatten in einem Ehevertrag den Verzicht auf den Versorgungsausgleich festlegen. Man kann sich entweder auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich auch teilweise ausschließen, indem sie sich auf Zeiträume während der Ehe einigen, für die der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll.