Strafrecht: Betäubungsmittelstrafrecht

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Die Straftatbestände sind im Betäubungsmittelgesetz von § 29 bis 30b BtMG abschließend normiert.

Nach § 29 Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

§ 29 Abs. III BtMG regelt die besonders schweren Fälle, bei denen die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegt.

Besonders gefährlich ist dabei der § 30a BtMG. Danach wird mit Freiheitsstraße nicht unter fünf Jahren bestraft, wer z.B. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt oder eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Eigenkonsum von Betäubungsmitteln, wie Essen, Trinken, Schlucken, Schnupfen, Rauchen und Sich-Injizieren ist straflos.

Der Nachweis von Betäubungsmitteln in Blut, Haar oder Urin allein, rechtfertigt weder eine Verurteilung wegen Erwerbs noch Besitzes von Betäubungsmitteln. Es müssen für die Polizei und Staatsanwaltschaft zusätzliche Erkenntnisse hinzukommen, dass z.B. von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Erwerbs / Besitzes von Betäubungsmitteln gesprochen werden kann.

Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Selbstkonsums ist aber sehr wohl strafbar. Jedoch sieht § 31a BtMG vor, dass beim Verkehr mit Betäubungsmitteln in nur geringer Menge zum Eigenverbrauch von der Strafverfolgung abgesehen werden kann (aber nicht muss!!!).

Auch die Entgegennahme zum unmittelbaren Verbrauch erfüllt keinen Tatbestand.

Das Mitziehen an einem Joint im Beisein des Besitzers und die anschließende Rückgabe an diesen ist weder als verbotener Besitz eines Betäubungsmittels noch als verbotene Genussüberlassung strafbar (vgl. OLG Oldenburg, NStZ 1982, 121).

Eine Strafbarkeit wegen unmittelbarer Verbrauchsüberlassung kommt dann in Betracht, wenn das Betäubungsmittel nicht zurückgegeben, sondern in der Runde weitergegeben wird (vgl. BayObLG NStZ-RR 1998, AG Böblingen NStZ 1992, 191).

Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen ist; auch der Besitz an dem zum Umsatz vorgesehenen Rauschgift ist nicht vorausgesetzt. Es reicht selbst eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit aus.

Folgende Tathandlungen erfüllen den Tatbestand des Handeltreibens (vgl. NStZ 2004, 105):

– Verkauf mit Gewinnabsicht
– Ankauf mit der Absicht des Weiterverkaufs
– Vermittlung in Provisionserwartung
– Vermittlungsbemühungen (auch ohne Erfolg)
– Transport von Betäubungsmitteln
– Transport von Rauschgifterlösen
– Transport von Streckmitteln
– Chauffeurdienste
– Anwerben von Kurieren
– Überwachung von Kurieren
– Eintreiben des Kaufpreises
– Finanzierung von Geschäften, Darlehensgewährung
– Verwahrung, Zubereitung, Anbau, Ernten, Abpacken, Abwiegen, Versenden gegen Entlohnung oder Erwartung der Entlohnung
– Anbieten ohne Vorhandensein

Von Abgabe spricht man vor allem, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmitteln unentgeltlich von dem Abgebenden auf einen anderen übertragen wird, der als Empfänger dann über das Betäubungsmittel frei verfügen kann.

Daran fehlt es aber, wenn dem Empfänger Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum / Verbrauch / Mitgenuss in verbrauchsgerechter Menge überlassen werden, da es insoweit an einer Verfügungsgewalt des Empfängers fehlt. In diesem Fall kann sich aber eine Strafbarkeit aus § 29 I S.1 Nr. 6b BtMG ergeben (Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch).

Der Empfänger macht sich nicht strafbar, wenn er die Betäubungsmitteln sofort an Ort und Stelle konsumiert und nicht etwa mitnimmt.

Veräußerung ist die entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung eines Betäubungsmittels.

Typische Fälle sind Verkauf zum Selbstkostenpreis oder die Aufteilung einer gekauften Gesamtmenge und Weitergabe von Teilmengen an Freunde zum Einkaufspreis.

Unter sonstigem Inverkehrbringen ist jedes eröffnen der Möglichkeit zu verstehen, dass ein anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt.

Typische Fälle sind Wegwerfen, Hinterlegen, Zurücklassen oder Unterschieben sowie die Rückgabe von Betäubungsmitteln.

Nicht dagegen, wenn die Betäubungsmitteln in die Toilette geworfen werden.

Erwerb ist die auf Rechtsgeschäft beruhende Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel, ohne Rücksicht auf das Eigentum und den Zweck des Erwerbs.

Der Erwerb kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.

Am Erwerb fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle entgegengenommen wird.