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 Mit Papa an den Strand oder mit Mama zu den Großeltern? Die Ferienzeit stellt viele getrennt lebende Eltern vor große Herausforderungen. Und vor die Frage, wer wann die Kinder sehen darf. Wichtig ist, dass sich die Paare auch in dieser Zeit an die vereinbarten Umgangsregelungen halten. Das wurde durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen (Beschluss v. 24.11.2017 – 4 UF 61/17) nun noch einmal bekräftig. Demnach droht bei Missachtung im schlimmsten Fall sogar Schadenersatz.

 

In dem konkreten Fall ging es um ein getrennt lebendes Paar, das mit seinen zwei Töchtern während der Sommerferien in das Heimatland, in die Türkei, verreiste:  Zunächst flog die Mutter mit den Kindern dorthin, anschließend sollten die Töchter beim Vater bleiben und später wieder zurück nach Deutschland gebracht werden. So war es vereinbart.

 

Die Mutter hielt sich allerdings nicht ganz an die Absprache. Sie übergab die Kinder zwar zum vereinbarten Zeitpunkt an die Familie des Mannes. Die Pässe der Mädchen wollte sie aber erst herausrücken, wenn sich der Vater an den Kosten für den bereits gebuchten Rückflug der Mädchen nach Deutschland beteiligte. Der Vater allerdings wollte seine Töchter mit dem Auto zurückbringen.

 

Der Mann holte sich in der Türkei juristischen Beistand, um die Herausgabe der Pässe zu erzwingen. Die Kosten, die ihm dadurch entstanden waren, forderte er später in Deutschland von der Mutter zurück. In zweiter Instanz bekam der Vater Recht: Ihm wurde Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht sah eine Verletzung der getroffenen Umgangsregelung durch die Mutter.

 

Generell gilt: Jeder Elternteil hat auch nach einer Trennung das Recht auf Umgang mit seinem Kind. Wie dieses Recht ausgestaltet ist, kann gerichtlich festgelegt werden oder in einem außergerichtlichen Vergleich zwischen den Eltern festgelegt werden. So oder so: Das Umgangsrecht begründet ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art zwischen den Partnern, das beiden Rechte und Pflichten aufbürdet. So muss ein Umgangsberechtigter z. B. die Kosten für den Umgang tragen. Gleichzeitig darf er dem anderen den Umgang nicht unnötig erschweren oder ihm zusätzliche Kosten aufbürden. Genau das sei in dem Fall aber durch die Mutter passiert, urteilte das Gericht. Und damit sei sie zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, auch wenn die Umgangsregelung außergerichtlich zustande gekommen war.

 

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mutter den vereinbarten Umgang des Vaters mit seinen Töchtern beeinträchtigte, indem sie die Herausgabe der Pässe von einer Kostenbeteiligung an den Rückflügen abhängig machte. Schließlich sei in der Umgangsregelung nicht festgelegt, auf welche Art und Weise der Vater seine Kinder nach Deutschland zurückbringen müsse. Sie konnte sich also nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.