Fotolia_112134510_XSDer Gesetzgeber will Opfer von Stalking besser schützen. Seit Anfang März ist daher ein neues Gesetz in Kraft. Was sich geändert hat, wie Nachstellungen künftig geahndet werden und ob sich der Opferschutz dadurch wirklich verbessert – hier ein Überblick.

Schon seit 2007 ist Stalking in Deutschland strafbar. Juristisch ist vom Straftatbestand der Nachstellung die Rede. Strafrechtlich geahndet wurde dieses Vergehen auf der Basis von § 238 StGB (Nachstellung) und § 4 GewSchG (Verstoß gegen Schutzanordnung). Der Gesetzgeber sah jedoch bei beiden Normen Nachbesserungsbedarf, um Opfer besser zu schützen. Folgende Neuerungen gelten seit dem 1. März 2017:

  • Stalking ist strafbar, auch wenn es nicht zwingend zu einer Änderung der Lebensumstände führt

Bislang wurden Täter wegen Nachstellung nur dann bestraft, wenn durch das Stalking die Lebensumstände des Opfers schwerwiegend verändert wurden, d.h. wenn der Betroffene z. B. den Wohnort oder Job wechselte. Hielt das Opfer dem Druck der Nachstellungen stand, gab es keine Handhabe. Das hat sich nun geändert: Für eine Verurteilung reicht es aus, wenn ein Täter einer Person in einer Art und Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen – selbst wenn diese Beeinträchtigung gar nicht eintritt.

  • Umfassende Definition von Stalking bleibt bestehen

Was ist Stalking und welche konkrete Handlung ist strafbar? Laut § 238 ist von Nachstellung die Rede, wenn ein Täter „die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, „unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht“, „unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht“.

Aber was ist mit anderen Formen des Stalkings? Damit keine Strafbarkeitslücke entsteht, enthält der Paragraf eine Auffangklausel, in der es heißt, dass auch „vergleichbare Handlungen“ verfolgt würden. Über diesen Zusatz war lange diskutiert worden. Der Gesetzgeber entschied sich nun, auch in der modifizierten Fassung des Gesetzes diese Klausel fortzuführen.

  • Auch ein Verstoß gegen einen Vergleich in einem Verfahren in Gewaltschutzsachen wird geahndet

Bislang gab es eine Diskrepanz: Eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung war strafbewehrt, ein Vergleich jedoch nicht. Diese Diskrepanz hat der Gesetzgeber beseitigt, durch eine Neuregelung des Familienverfahrensgesetz (FamFG). Ein solcher Vergleich muss dazu vom Familiengericht bestätigt werden.