Wie soll das Kind heißen? Soll es nach der Trennung der Eltern weiter den Namen des Vaters tragen? Oder doch lieber wie die Mutter, bei der es lebt, heißen? Und was ist, wenn sich die Ex-Partner nicht einigen können? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu nun ein Urteil gefällt, das von der bisher gängigen Rechtsprechung abweicht (Beschluss v. 9.11.2016 – XII ZB 298/15).

Eine Mutter hatte für ihren sechsjährigen Sohn die Änderung des Familiennamens beantragt. Der Junge hatte nach der Geburt – die Eltern waren nicht verheiratet – mit Zustimmung der Mutter den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erhalten. Nach der Trennung beantragte die Mutter eine Namensänderung: Das Kind solle künftig ihren Namen tragen, so ihr Wunsch. Aus diesem Grund wollte sie die Zustimmung des Vaters, der ebenfalls sorgeberechtigt ist und sich gegen den Wechsel aussprach, gerichtlich ersetzen und die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Namen auf sich übertragen lassen.

Der BGH wies diesen Antrag zurück. Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei einer Namensänderung, so sei das nur möglich, wenn ein entsprechender Antrag bei den Behörden auch Aussicht auf Erfolg habe, so die Aussage des Urteils. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Dementsprechend müsse die Übertragung entfallen, entschied das Gericht.

Allein der Wunsch des Kindes oder der Mutter, eine größere Verbundenheit durch die Namensgleichheit zu dokumentieren, rechtfertige nach Ansicht des Gerichts keine Namensänderung. Selbst mögliche Unannehmlichkeiten, die mit dem Namensunterschied verbunden sind, seien keine ausreichenden Gründe. Die Namenskontinuität habe hier höheres Gewicht.

Entscheidend ist das Kindswohl. Eine Namensänderung sei allenfalls zu rechtfertigten, wenn der bestehende Name zu schwerwiegenden Nachteilen für das Kind führe, etwa zu Hänseleien. Oder wenn die Namensänderung erhebliche Vorteile mit sich brächte. Beide Gründe sah das Gericht im konkreten Fall jedoch nicht vorliegen.